Was ist Honorarberatung?

Inhaltsverzeichnis
Wir sind Kölner Honorarberater für Vermögen

Das Wichtigste auf einen Blick

Vorwort

Unsere Sprache ist das gängige Mittel der Kommunikation. Sie hat den Zweck, Klarheit in unser Leben zu bringen. Begrifflichkeiten prägen unser Verstehen und sollen uns das Leben einfacher machen. Hören wir das Wort „Steuerberatung“, dann wissen wir, dass es sich um eine Beratung zum Thema „Steuern“ handelt. Hören wir das Wort „Rechtsberatung“, wissen wir, dass es um das Thema „Recht“ geht. Das Prinzip der Ableitung und Sinngebung eines Wortes funktioniert jedoch bei dem Begriff „Honorarberatung“ nicht. Denn bei Honorarberatung handelt es sich nicht – wie man annehmen könnte – um eine Beratung zum Thema „Honorare“, sondern um eine Beratungs- bzw. Vergütungsart in Finanz- und Vermögensangelegenheiten. Die Beratungsleistung wird anstatt mit Provisionen (die leider überwiegend versteckt werden) mit einem im Vorfeld vereinbarten Honorar direkt vom Verbraucher vergütet. Berater, die Finanz- oder Vermögenberatung rein auf Honorarbasis anbieten, werden demzufolge als „Honorarberater“ bezeichnet. Honorarberater erhalten per Gesetz keine Provisionen, sodass keine Fehlanreize bzw. deutlich weniger Interessenskonflikte als bei konventionellen Finanz- oder Vermögensberatern bestehen. 

Honorarberatung versus konventionelle Finanzberatung

Der wesentliche Unterschied zwischen Honorar- und konventioneller Finanzberatung ist die echte Unabhängigkeit des Honorarberaters.

Bei herkömmlichen „Beratungen“ durch Bankangestellte, selbstständige Finanz- oder Vermögensberater, Versicherungsmakler & -vertreter etc. handelt es sich in Wahrheit um Verkaufsgespräche. Denn sie verdienen erst dann Geld, wenn sie einen Vertrag vermitteln – also erfolgreich verkauft haben. Da der Berater in der Regel als Angestellter eines Instituts oder als Handelsvertreter eines Finanzvertriebs oder einer Versicherung die Beratung durchführt, ist er an die Produkte „seines“ Hauses gebunden und kann sich nicht völlig frei am Markt bedienen. Freie Finanzberater und Versicherungsmakler können zwar auf deutlich mehr Produkte zurückgreifen, werden aber auch nur nach erfolgreicher Vermittlung entlohnt. Es steht auch dort die Produktvermittlung im Vordergrund. Die Interessen des Kunden können so mitnichten vertreten und die Wünsche des nicht ausreichend berücksichtigt werden. Das lässt sich als Interessenskonflikt bezeichnen. Der provisionsabhängige Berater zieht sein eigenes Interesse (Erfolg, Verdienst) dem Kundenwohl vor.

Der Honorarberater agiert völlig anders. Er verfolgt den Ansatz der Unabhängigkeit. Denn sein Verdienst ist nicht von einer Produktvermittlung abhängig. Seine Leistung wird – wie bereits erwähnt – ausschließlich durch ein vorab vereinbartes Honorar vergütet. So kann er die Situation des Kunden analysieren und eine unabhängige (Produkt-)Empfehlung aussprechen. Honorarberater empfehlen i.d.R. nur Produkte, die frei von Vertriebsvergütungen sind. Sollte dies in Ausnahmefällen dennoch vorkommen, so werden diese ausgekehrt.

Was macht ein Honorarberater?

Wie bereits erwähnt, kümmert sich ein Honorarberater ausschließlich um die individuellen, finanziellen Bedürfnisse seiner Kunden. Der Inhalt der Beratung kann sehr vielfältig sein. Die häufigsten Themenfelder sind:

  • Altersvorsorge
  • Finanz-/Ruhestandsplanung
  • Geldanlage
  • Immobilienfinanzierung
  • Vermögensverwaltung
  • Versicherungen


Die Beratung kann ganzheitlich oder punktuell, einmalig oder dauerhaft erfolgen.

Zulassungsarten von Honorarberatern

Der Begriff „Honorarberater“ ist nicht gesetzlich geschützt, sodass sich theoretisch jeder so bezeichnen darf. Unabhängige Finanzberater, die einem Provisionsannahmeverbot und demnach rein auf Honorarbasis tätig sind, erkennt man an ihren Zulassungen, die hingegen gesetzlich geschützt sind. Für Geldanlage sind das „Honorar-Anlageberater“ und „Honorar-Finanzanlagenberater“. Für Finanzierungen „Honorar-Immobiliendarlehensberater“ und für Versicherungen „Versicherungsberater“. Welche Zulassung ein Berater hat, können Sie dem Impressum seiner Website und/oder der Erstinformation, die vor dem Erstkontakt ausgehändigt werden muss, entnehmen. Nachfolgend gehen wir etwas detaillierter auf die verschienenden Zulassungen ein.

Honorar-Anlageberater

Honorar-Anlageberater sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 KWG, die die Anlageberatung im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 10 WpHG erbringen. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat klare Regeln: Bezeichnungen wie „Unabhängiger Honoraranlageberater“ darf nach Paragraf 94 WpHG nur führen, wer einen Eintrag im entsprechenden Register der Bafin führt. Die Voraussetzungen dafür sind durchaus streng, da unter anderem keine Provisionen einbehalten werden dürfen. Einzelpersonen sind im Register der vertraglich gebundenen Vermittler der Bafin zu finden.

Honorar-Finanzanlagenberater

Die Bezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater“ gilt sowohl für Unternehmen als auch Einzelpersonen und unterteilt sich in drei unterschiedliche Kategorien in Abhängigkeit der Art der Finanzprodukte. Für alle drei Kategorien gilt: Es besteht ein Provisionsannahmeverbot.

Kategorie 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Absatz 1 Satz 4 GewO i. V. m. 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO

Kategorie 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Absatz 1 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO)

Kategorie 3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG (§ 34h Absatz 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO)

Es erfolgt eine Eintragung im Vermittlerregister der DIHK.

Honorar-Immobiliendarlehensberater

Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 GewO können Unternehmen oder Einzelpersonen sein, die unabhängige Finanzberatung in diesem Bereich anbieten wollen. Sie unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler. Für die Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater gibt es keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand.

Es sind jedoch besondere gewerberechtliche Berufspflichten zu beachten: Für die Empfehlung pro oder contra eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe muss eine ausreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen herangezogen werden. Zudem dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen (Provisionen) angenommen werden und man darf in keinster Weise von ihm abhängig sein.

Es erfolgt eine Eintragung im Vermittlerregister der DIHK. 

Versicherungsberater

Die Bezeichnung „Versicherungsberater“ wird umgangssprachlich oft pauschal verwendet, ist jedoch nur für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen oder Einzelpersonen gültig. Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 der GewO. Der Versicherungsberater darf seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherers im Kontext mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen sowie in keiner Abhängigkeit stehen.

Es erfolgt eine Eintragung im Vermittlerregister der DIHK.

Wenngleich die Zulassung und Vergütungsform kein Garant für Beratungsqualität ist, so besteht jedoch die Aussicht auf eine höhere Qualität. Ein Berater, der nicht von einer Provision abhängig ist, empfiehlt das für den Kunden Geeignetste und nicht das, was ihm vorgegeben wird oder noch bedenklicher, das, woran er am meisten verdient. Zu beobachten ist, dass Honorarberater über den Tellerrand hinausschauen. Sie besuchen deshalb beispielsweise regelmäßig Weiterbildungen von privaten Trägern abseits von Produktgebern und vernetzen sich interdisziplinär. Ein guter Anhaltspunkt für eine hohe Beratungsqualität ist, wenn der Honorarberater entsprechende Qualifikationen vorweisen kann und idealerweise auf Ihr Anliegen spezialisiert ist.

Was kostet Honorarberatung?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht in einem Satz beantworten, da die Honorarberatung verschiedene Honorarformen kennt. Die gängigen Vergütungsvarianten in der Honorarberatung sind: das Zeithonorar, das Pauschalhonorar und das Honorar abhängig vom verwalteten Vermögen. Der Vollständigkeit halber sei das Mengenhonorar, das Einkommenshonorar und das Erfolgshonorar erwähnt. Die individuellen Kosten für den Verbraucher können je nach Modell stark variieren. Wir gehen auf die wichtigsten drei ein und geben eine Empfehlung ab.

Zeithonorar

Beginnen wir mit dem Zeithonorar. Bei diesem Modell stellt der Honorarberater die geleistete Zeit in Rechnung. Basis der Berechnung ist der Stundensatz. Beispiel: Nehmen wir der Einfachheit halber einen einen Stundensatz von 200 Euro an. Dann bezahlen Sie für eine zweistündige Beratung 400 Euro, für eine ausführlichere fünfstündige Beratung 1.000 Euro. Für punktuelle Beratungen ein geeignetes Modell.

Pauschalhonorar

Bei dem Pauschalhonorar wird vor der Beratung eine Gesamtsumme als Honorar vereinbart. Das Gesamthonorar ist für beide binden. Das Pauschalhonorar bietet sich insbesondere bei ganzheitlichen Beratungen wie Vermögens-/Ruhestandsplanung, Vermögensbertatung und Vermögensverwaltung an. 

Honorar abhängig vom verwalteten Vermögen

Das Honorar abhängig vom verwalteten Vermögen basiert auf einen festgelegten Prozentsatz. In der Regel bezieht man hier lediglich das am Kapitalmarkt anzulegende bzw. angelegte Vermögen mit ein. Angenommen Ihr Anlagevolumen beträgt eine Million Euro. Bei einem  Honorar von einem Prozent, bezahlen Sie für die Vermögensverwaltung 10.000 Euro. Lieget der Prozentsatz bei 1,5 Prozent, zahlen Sie 15.000 Euro. Jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer versteht sich. Dieses Modell hat sich etabliert, ist jedoch derweil überholt. 

Unsere Empfehlung

Die Favoriten der Honorarformen sind das Zeithonorar und das Pauschalhonorar, da die Interessenkonflikte dort am geringsten sind. Die Verführung mehr Zeit in Rechnung zu stellen oder von Beginn an auskömmlicher zu kalkulieren, besteht selbstverständlich jederzeit.

Dazu haben wir bereits einen eigenen Beitrag zu veröffentlicht, in dem wir Schritt für Schritt zeigen, wie Sie einen Honorarberater finden.

Warnhinweis: Vorsicht vor Honorarvermittlung

Wenn etwas nicht vollständig durch den Gesetzgeber reguliert ist, ist Spielraum für Kreativität vorhanden. So gibt es leider Marktteilnehmer, die einen Honorar bei erfolgreicher Vermittlung in teils utopischen Höhen berechnen. Dies ist nichts anderes als eine Provision vom Kunden.

Vor- und Nachteile von Honorarberatung

Vorteile

Die Vorteile der Honorarberatung liegen auf der Hand: Echte Unabhängigkeit und Transparenz führen zu fast 100% Verbraucherorientierung. 

Nachteile

Grundsätzlich lassen sich einige, wenige Nachteile der Honorarberatung benennen:

Auch bei Honorarberatung kann es zu Interessenskonflikten kommen. Insbesondere wenn die Berechnung des Honorars als Prozentsatz des zu verwaltenden Vermögens festgesetzt ist. Beim Zeithonorar besteht die „Verführung“ mehr abzurechnen, beim Pauschalhonorar im Vorfeld auskömmlicher zu kalkulieren. 

Wir sind Kölner Honorarberater für Vermögen

Fazit

Honorarberatung ist für jeden Menschen die einzig richtige Wahl, der an einer unabhängigen Finanzberatung interessiert ist. Dabei ist das Zeit- oder Pauschalhonorar am besten geeignet. Gut ausgebildete und auf Ihr Anliegen spezialisierte Honorarberater sollten Sie bevorzugen.

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