Vollmachten & Verfügungen

Wichtige Dokumente für
stetige Selbstbestimmung

Alle Wünsche schriftlich festhalten

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Das sollte jeder für sich geregelt haben

Haben Sie sich schon einmal folgende Frage gestellt: Wer springt für mich ein, wenn mir morgen etwas zustoßen sollte? Natürlich möchte man sich das gar nicht vorstellen. Ein Beispiel aus dem alltäglichen Leben: Wenn Sie einen Rettungswagen sehen oder Martinshorn hören, wird Ihnen klar sein, dass der Betroffene sich diesen Zustand mit Sicherheit nicht gewünscht haben wird und dass es manchmal schneller gehen als man gucken kann. Aus diesem Grund sollte jeder für sich regeln:

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln darf, wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sind, über finanzielle und medizinische Fragen zu entscheiden. Es ist ein Irrglaube, dass Ehepartner oder Kinder das Recht haben, rechtsverbindliche Entscheidungen für den Betroffenen fällen zu können. 

Fehlt eine Vorsorgevollmacht und können Sie Entscheidungen nicht mehr selbst treffen, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet. Sodann wird ein Betreuer gerichtlich bestellt, der Entscheidungen zu finanziellen und medizinischen Angelegenheiten in Ihrem Namen trifft. Dafür wird versucht, Ihren mutmaßlichen Willen herauszufinden. In vielen Fällen werden nahe Angehörige als Betreuer gewählt, aber das ist keine Selbstverständlichkeit. Im schlimmsten Fall kümmert sich also ein Fremder um Sie. Wollen Sie das? 

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie die gerichtliche Bestellung eines Betreuers verhindern. Eine Formvorschrift gibt es dafür nicht. Allerdings sollte diese schriftlich verfasst und unterschrieben werden. Gegebenenfalls ist eine notarielle Beglaubigung nötig. Da sich die Rechtsprechung ändern kann, sollte die Vorsorgevollmacht regelmäßig überprüft und ggf. aktualisert werden.

Unternehmervollmacht

Selbstständige und Unternehmer sollten zusätzlich zur privaten Vorsorgevollmacht eine Unternehmervollmacht verfassen. Denn Krankheit oder Unfall können die Fortführung der Selbstständigkeit oder des Unternehmens beeinträchtigen. So können Sie in der Unternehmervollmacht regeln, ob eine Fortführung, Aufgabe oder Veräußerung durch einen Bevollmächtigten erfolgen soll.

Der Bevollmächtigte in der Unternehmervollmacht kann ein anderer als in der privaten Vorsorgevollmacht sein. Schließlich sollte er sich mit dem Zweck Ihrer Selbstständigkeit oder Unternehmens auskennen, um Ihre Finanzen und Kommunikation erledigen sowie Geschäftsbeziehungen pflegen zu können. Auch für den Falle einer Aufgabe oder Veräußerung sollte er fachkundig sein.

Wie bereits unter „Vorsorgevollmacht“ erwähnt, würde auch hier bei Fehlen einer solchen Bevollmächtigung ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der über die weiteren Maßnahmen entscheiden kann. Dabei muss er in Ihrem Interesse handeln und Verluste vermeiden. Fraglich ist jedoch, ob der Betreuer über eine entsprechende Kompetenz verfügt. Denn diese ist keine Voraussetzung für Betreuer. Für die Unternehmervollmacht wird die gleiche Form sowie regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung wie für die private Vorsorgevollmacht empfohlen.

Betreuungsverfügung

Wenn Sie keine Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen können, haben Sie die Möglichkeit festzulegen, wer im Bedarfsfall als Ihr Betreuer agieren und welche Maßnahmen er ergreifen soll. In der Betreuungsverfügung können Sie auch Ihre Lebenswünsche im Fall einer Betreuung äußern. Das Gericht und somit der gerichtlich bestellte Betreuer sind an die Vorgaben in Ihrer Betreuungsverfügung gebunden und haben diese entsprechend umzusetzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Betreuungsverfügung den Betreuer nicht berechtigt, Sie in Rechtsgeschäften zu vertreten. Das ist nur mit einer Vorsorgevollmacht möglich. Dadurch wird die Wichtigkeit der Vorsorgevollmacht nochmals deutlich.

Selbst wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, macht eine zusätzliche Betreuungsverfügung Sinn. Diese dient der Absicherung des theoretischen Falls, dass trotz Vorsorgevollmacht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte. Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls formlos, sollte schriftlich erstellt und unterschrieben werden sowie regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen – und welche nicht. Sie können Anweisungen geben, welche Behandlungsmethoden Sie ablehnen und wann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Es ist wichtig, dass Ihr Wille klar formuliert ist und die spezifische medizinische Situation, wie Krankheit, Unfall oder Sterbestadium, berücksichtigt wird. Ärzte haben sich daran zu halten.

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Patientenverfügung in schriftlicher Form verfasst und von Ihnen persönlich unterschrieben werden muss. Um sicherzustellen, dass Ihr Dokument im Notfall leicht auffindbar ist, sollten Sie einer nahestehenden Person mitteilen, wo es aufbewahrt wird oder einen entsprechenden Hinweis, zum Beispiel in Ihrer Geldbörse oder am an Ihrem Schlüsselbund, mit sich führen. Alternativ können Sie die Patientenverfügung auch digital speichern und bei Bedarf abrufen.

Es ist ratsam, die Verfügung regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, da sich im Laufe des Lebens die eigenen Werte und Überzeugungen bezüglich Leben und Tod sowie die Rechtsprechung verändern können.

Testament

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann man selbst bestimmen, wer erben soll und wer nicht. Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Kommt für den Erblasser die gesetzliche Erbfolge nicht infrage, weil man z.B. Personen, die nicht zur Familie gehören, bedenken möchte, ist ein Testament zwingend notwendig.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig. Daher sollte insbesondere bei großen Vermögenswerten oder komplexen Vermögensstrukturen ein auf Erbrecht spezialisierter Jurist und Steuerberater zu Rate gezogen werden. 

Ein Testament ist eigenständig handschriftlich mit der Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ zu verfassen sowie mit Ort- und Datumsangabe zu unterschreiben. Zu diesem Zeitpunkt muss Testierfähigkeit gegeben sein. Um das Risiko der Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden, besteht alternativ die Möglichkeit, das Testament von einem Notar erstellen zu lassen.

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