Das Wichtigste auf einen Blick
- Fast alle Paare haben ein Gemeinschaftskonto
- Dabei ahnen sie nicht, dass sie in eine Steuerfalle tappen können und hohe Strafen wegen Steuerhinterziehung riskieren
- Der Grund dafür ist die sog. Vermutungsregelung im Zivilrecht, die besagt, dass beide Kontoinhaber am Kontoguthaben des Gemeinschaftskontos zu je 50% beteiligt sind
- Problematisch wird es, wenn beide nicht die exakt gleichen Beträge auf das Gemeinschaftskonto einzahlen und die Schenkungsfreibeträge überschritten werden
- Zu beachten ist, dass auch Zuwendungen als Schenkungen gelten
- Ehepaare verwechseln häufig Zugewinn- mit Gütergemeinschaft
- Das Entdeckungsrisiko besteht bei Scheidung oder Tod
- Bei Steuerhinterziehung droht entweder eine Geld- und/oder Haftstrafe
- Zudem können weitere Sanktionen für bestimmte Berufe drohen
- Jeder sollte sein eigenes Girokonto, Tagesgeldkonto und Depot mit wechselseitiger Konto- und Depotvollmacht haben
- Ein Gemeinschaftskonto sollte nur geführt werden, wenn beide exakt die gleichen Beträge darauf einzahlen
Vorwort
Wenn Sie mit Ihrem Partner ein Gemeinschaftskonto haben, kann es sein, dass Sie Steuern hinterziehen, ohne es zu wissen. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und die hat es richtig in sich. Von daher zeige ich Ihnen in diesem Beitrag, wie sie sich davor schützen können, damit Ihr Bademantel getrost im Schrank bleiben kann.
Gemeinschaftskonto: Liebe & Vereinfachung können zu einem Steuerproblem werden
In meinem Beratungsalltag stelle ich immer wieder fest, dass fast alle Paare ein Gemeinschaftskonto haben und alles in einen Topf werfen – einerseits aus Liebe und andererseits um gemeinsame Ausgaben zu vereinfachen. Dabei ahnen sie nicht, dass sie in eine Steuerfalle tappen können und dadurch hohe Strafen wegen Steuerhinterziehung riskieren.
Doch bevor ich Ihnen zeige, welche Strafen drohen und wie Sie sich davor schützen können, erkläre ich Ihnen, warum das so ist, wie Sie herausfinden, ob Sie selbst davon betroffen sind, welchem Irrtum Ehepaare oft unterliegen und wann das Finanzamt Sie spätestens auf dem Radar hat.
Rechtslage
Im Zivilrecht gibt es die sog. Vermutungsregelung. Die besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass bei einem Gemeinschaftskonto beide Kontoinhaber am Kontoguthaben zu je 50% beteiligt sind. Und genau das kann zu einem Problem führen, wenn beide nicht die exakt gleichen Beträge auf das Gemeinschaftskonto einzahlen, was regelmäßig der Fall sein sollte – sei es durch wiederkehrende und außerordentliche Zahlungseingänge.
Wiederkehrende Zahlungseingänge
Fangen wir mit den wiederkehrenden Zahlungseingängen an. Das sind Gehalts-/Rentenzahlungen und Mieteinnahmen. Dazu ein Beispiel. Partner A verdient 15.000€ im Monat und Partner B 3.000€ im Monat. Somit fließen jeden Monat 18.000€ auf das Gemeinschaftskonto – geteilt durch zwei wegen der 50/50-Regelung macht 9.000€ pro Person. Partner B erhält also jeden Monat eine Schenkung in Höhe von 6.000€. Das sind 72.000€ im Jahr – also 720.000€ Euro auf 10 Jahre. Davon können natürlich die Schenkungsfreibeträge abgezogen werden. Das sind bei Verheirateten 500.000€ und bei Nicht-Verheirateten 20.000€ – je alle 10 Jahre. Somit reden wir über eine Schenkung in Höhe von 220.000€ bzw. 700.000€, was zu einer Schenkungssteuer in Höhe von 24.200€ bzw. 210.000€ führt.
Außerordentliche Zahlungseingänge
Dann gibt es noch die außerordentlichen Zahlungseingänge. Das sind Einmalzahlungen zum Beispiel durch:
- Abfindung
- Erbschaft
- Immobilien- bzw. Unternehmensverkauf
- Kontowechsel von Einzel- auf Gemeinschaftskonto
- Lebens- bzw. Rentenversicherungen
Zuwendungen
Bitte beachten Sie, dass auch Zuwendungen als Schenkungen gelten. Das sind zum Beispiel:
- Sie haben als Paar eine Immobilie gekauft, stehen beide im Grundbuch mit je 50% Miteigentumsanteil, aber der eine Partner hat sich an dem Kaufpreis entweder gar nicht oder zu weniger als der Hälfte beteiligt
- der eine Partner gleicht für den anderen regelmäßig die Kreditkarte aus
- der eine Partner übernimmt für den anderen die Beiträge zur Altersvorsorge
Zugewinngemeinschaft ≠ Gütergemeinschaft
Von Ehepaaren bekomme ich häufig zu hören: „Ja, aber wir sind doch in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.“ Hier wird Zugewinngemeinschaft mit Gütergemeinschaft verwechselt.
In der Zugewinngemeinschaft ist man automatisch. Die Gütergemeinschaft muss vereinbart werden.
Die Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung mit Ausgleich der Wertzuwächse bei Beendigung des Güterstands durch Scheidung oder Tod.
Entdeckungsrisiko
Und genau dann besteht das Entdeckungsrisiko.
Bei Scheidung wird es sogar häufig als Erpressungsmittel benutzt.
Bei Tod will der überlebende Ehegatte die fiktive Zugewinnausgleichsforderungen beziffern, um diese als Abzugsposten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer geltend zu machen. Und dafür ist die Offenlegung des gesamten Vermögens notwendig.
Strafen bei Steuerhinterziehung
Wird das Finanzamt fündig, geht es von Steuerhinterziehung aus.
Wie Sie bestraft werden, hängt davon ab, wie viel Steuern Sie hinterzogen haben.
- bis 1 Million Euro droht eine Geldstrafe, ggf. zzgl. einer Haftstrafe, die i.d.R. zur Bewährung ausgesetzt wird
- ab 1 Million Euro droht eine Haftstrafe
Dabei bleibt es nicht.
- Beamte können ihren Beamtenstatus und ihre Beamtenpension verlieren
- Kammerberufen wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte und Steuerberater droht ein Disziplinarverfahren bei der entsprechenden Kammer
- BaFin-regulierten Berufen wie zum Beispiel Bankern in führenden Positionen oder Vermögensverwalter droht ein Berufsverbot
Fazit
Daher empfehle ich grundsätzlich, dass jeder sein eigenes Girokonto, Tagesgeldkonto und Depot hat mit einer wechselseitigen Konto- und Depotvollmacht. Ein Gemeinschaftskonto sollten Sie nur führen, wenn beide exakt die gleichen Beträge darauf einzahlen. Und sollten Sie jetzt vermuten, dass das Finanzamt bei Ihnen fündig werden könnte, verfallen Sie bitte nicht in blinden Aktionismus, sondern kontaktieren einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater, der Ihren Sachverhalt genau untersucht. Denn der kann das nämlich ggf. mittels einer sog. Klarstellungsvereinbarung oder der sog. Güterstandsschaukel heilen.






