Angst vor Enteignung? Konto oder Depot in der Schweiz eröffnen – worauf Sie achten sollten

Inhaltsverzeichnis
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Das Wichtigste auf einen Blick

Vorwort

Viele Menschen in Deutschland sorgen sich um den Schutz ihres Vermögens. Hohe Staatsausgaben, neue Schuldenprogramme und die Angst vor immer mehr Zugriff des Staates auf private Vermögenswerte führen dazu, dass sich Anleger eine Frage stellen: Ist ein Konto oder Depot in der Schweiz sinnvoll, um sein Vermögen zu schützen?

Wichtig ist dabei ein nüchterner Blick: Ein Schweizer Konto ist kein rechtsfreier Raum und auch kein legaler Trick zur Steuervermeidung. Es kann aber je nach persönlicher Situation durchaus sinnvoll sein – etwa zur geografischen Diversifikation, zur Verteilung von Bankrisiken oder zur Vermögensstrukturierung außerhalb Deutschlands. Wer diesen Weg gehen will, sollte die steuerlichen und rechtlichen Punkte kennen.

Steuerliche Behandlung eines Schweizer Kontos oder Depots

Wer als in Deutschland steuerpflichtige Person ein Konto oder Depot in der Schweiz eröffnet, bleibt grundsätzlich auch in Deutschland steuerpflichtig. Kapitalerträge werden in Deutschland im Regelfall mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert; hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Ein wichtiger Punkt: Eine Schweizer Bank ist in der Regel kein deutscher Steueragent. Das bedeutet: Die Bank führt die deutsche Abgeltungsteuer meist nicht automatisch an das deutsche Finanzamt ab. Stattdessen müssen deutsche Steuerpflichtige ihre ausländischen Kapitalerträge in der Regel selbst über die Steuererklärung angeben.

Oft wird behauptet, die Schweiz sei für deutsche Anleger deshalb besonders attraktiv, weil dort keine Steuern auf Veräußerungsgewinne anfallen. Das ist nur teilweise richtig. Nach Schweizer Steuerrecht sind private Kapitalgewinne im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Für jemanden, der in Deutschland steuerlich ansässig ist, bedeutet das aber nicht, dass Gewinne aus einem Schweizer Depot automatisch steuerfrei sind. Deutschland besteuert seine Steuerinländer grundsätzlich – wie bereits erwähnt – weiterhin nach deutschem Steuerrecht.

Bei schweizerischen Dividenden und Zinsen wird grundsätzlich eine Verrechnungssteuer von 35 % erhoben. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz ist für deutsche Anleger aber regelmäßig nur ein Teil davon endgültig relevant; ein Teil kann angerechnet oder zurückgefordert werden. Außerdem ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die nach dem Recht des Quellenstaates oder nach dem jeweiligen DBA tatsächlich geschuldet ist.

Rechenbeispiel mit 100 CHF Dividende

Nehmen wir an, Sie erhalten 100 CHF Dividende aus einer Schweizer Aktie.

Zunächst behält die Schweiz grundsätzlich 35 CHF Verrechnungssteuer ein. Für einen in Deutschland ansässigen Anleger sind nach dem DBA wirtschaftlich regelmäßig nur 15 CHF anrechenbar; der darüber hinausgehende Teil – also 20 CHF – muss in der Schweiz gesondert zurückgefordert werden. In Deutschland fällt auf die 100 CHF im Grundsatz 25 CHF Abgeltungsteuer an. Die anrechenbaren 15 CHF mindern diese deutsche Steuer, sodass in Deutschland im vereinfachten Beispiel noch 10 CHF verbleiben. Im Ergebnis zahlen Sie damit im Grundsatz nicht mehr als die deutsche Abgeltungsteuer, wobei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im Einzelfall zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Für die Praxis ist deshalb entscheidend, einen Anbieter zu wählen, der ein sauberes deutsches Steuerreporting oder zumindest gut aufbereitete Steuerunterlagen liefert. Das ist keine gesetzliche Pflicht der Bank, aber für deutsche Anleger sehr hilfreich, damit die Steuererklärung nicht unnötig aufwendig wird.

Vorsorgeauftrag sowie Konto- und Depotvollmacht für ein Konto oder Depot in der Schweiz

Wer ein Konto oder Depot in der Schweiz eröffnet, sollte nicht nur an Steuern und Vermögensschutz denken, sondern auch an den Ernstfall. Denn was passiert, wenn der Kontoinhaber durch Krankheit, Unfall oder altersbedingte Einschränkungen vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst handeln kann?

Viele Deutsche haben bereits eine Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht nach deutschem Recht. In der Praxis ist aber nicht sichergestellt, dass eine Schweizer Bank eine solche Vollmacht ohne Weiteres akzeptiert. 

Das schweizerische Recht kennt ausdrücklich den Vorsorgeauftrag. Danach kann jede handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall der Urteilsunfähigkeit bestimmte persönliche, vermögensrechtliche oder rechtliche Angelegenheiten zu übernehmen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Vermögen in der Schweiz hält, sollte prüfen lassen, ob zusätzlich ein Vorsorgeauftrag nach schweizerischem Recht sinnvoll ist. Ergänzend empfiehlt es sich, direkt bei der Schweizer Bank eine Konto- oder Depotvollmacht zu hinterlegen. So vermeiden Sie das Risiko, dass Ehepartner, Kinder oder andere Vertrauenspersonen im Notfall zwar theoretisch bevollmächtigt sind, praktisch aber nicht auf das Schweizer Vermögen zugreifen können.

AWV-Meldepflicht bei größeren Überweisungen auf ein Schweizer Konto

Ein besonders wichtiger Punkt ist die AWV-Meldepflicht. Hier geht es um die Meldepflicht für grenzüberschreitende Zahlungen von mehr als 50.000 Euro oder dem entsprechenden Gegenwert in anderer Währung. Das heißt konkret: Wenn Sie beispielsweise einen größeren Betrag von Ihrem deutschen Konto auf Ihr Schweizer Konto überweisen, kann eine Meldung an die Bundesbank erforderlich sein. Die Bundesbank weist außerdem darauf hin, dass Privatpersonen bis zu drei Zahlungen über 50.000 Euro telefonisch oder per E-Mail melden können. Für regelmäßige Meldungen ist eine Meldenummer erforderlich.

Wichtig ist auch: Die AWV-Meldung ist keine Steuerzahlung und zunächst nichts Negatives. Es handelt sich um eine statistische Meldepflicht im Außenwirtschaftsverkehr. Wer die Pflicht aber ignoriert, verspätet erfüllt oder falsch meldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Das ist einer der Gründe, weshalb größere Auslandsüberweisungen immer sauber dokumentiert und rechtzeitig geprüft werden sollten.

Wann der deutsche Staat auf ein Schweizer Konto oder Depot zugreifen kann

Viele Anleger stellen sich die Frage, ob der deutsche Staat auf ein Konto in der Schweiz einfach zugreifen kann. Die juristisch richtige Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Ein deutscher Staat kann nicht einfach nach Belieben hoheitlich außerhalb seines Staatsgebiets vollstrecken. Daraus folgt aber nicht, dass ein Schweizer Konto unsichtbar oder vor jeder staatlichen Kenntnis geschützt wäre. Die Schweiz nimmt am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teil. Dieser Standard dient ausdrücklich der Steuertransparenz und dem Austausch von Finanzkontoinformationen zwischen Staaten, die den AIA miteinander vereinbart haben. Über 100 Staaten haben den Standard übernommen; zudem gilt das AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU für alle EU-Mitgliedstaaten.

Hinzu kommt die internationale Amtshilfe in Steuersachen. Die Schweiz erklärt selbst, dass es dabei um den Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden verschiedener Staaten geht und dass bei einem erfolgreichen Amtshilfegesuch Informationen übermittelt werden können. Wenn etwa Steuerschulden, steuerliche Ermittlungen oder ein konkretes Amtshilfeersuchen im Raum stehen, können deutsche Behörden über die vorgesehenen Verfahren an Informationen gelangen und vollstrecken. 

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Fazit

Ein Konto oder Depot in der Schweiz kann für deutsche Anleger sinnvoll sein, wenn es um geografische Diversifikation, die Verteilung von Bankrisiken und eine internationale Vermögensstruktur geht. Ebenso wichtig: Wer diesen Schritt geht, sollte nicht nur an die Kontoeröffnung denken, sondern auch an Steuern, Vorsorgeauftrag und Vollmachten sowie die AWV-Meldepflicht. Nur dann ist ein Schweizer Konto nicht bloß ein emotionales Sicherheitsgefühl, sondern eine sauber strukturierte Vermögenslösung.

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